Jugendordnung

Jugendordnung des TSV Pfungstadt

§ 1 – Zusammensetzung der Vereinsjugend

Die Vereinsjugend des TSV Pfungstadt ist die Gesamtheit aller jugendlichen Vereinsmitglieder. Als Jugendliche gelten die Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr. Die Vereinsjugend kann in ihrer Arbeit auch Mitglieder über 25 Jahre einbeziehen.

§ 2 – Eigenständigkeit der Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend regelt in weitgehender Selbständigkeit die Jugendarbeit innerhalb des Vereins, jedoch im Rahmen der Vereinssatzung und der geltenden Ordnungen des TSV Pfungstadt.
  2. Sinn des Zusammenschlusses ist die Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der jugendlichen Vereinsmitglieder unter Einbeziehung der sozialen Jugendarbeit sowie der Durchführung von Jugendbegegnungen auf nationaler und internationaler Ebene.

§ 3 – Organe

Die Organe der Vereinsjugend sind:

  • Die Jugendversammlung
  • Der Jugendausschuss (einfach und erweitert)

§4 – Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung setzt sich aus den Vereinsjugendlichen zwischen dem 12.‑18. und Erwachsenen vom 19.‑25. Lebensjahr sowie dem Jugendausschuss zusammen.
  2. Die Jugendversammlung wird jährlich mindestens einmal unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Jugendliche oder der Jugendausschuss anwesend sind.

§ 5 – Aufgaben der Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung hat ins besondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl eines/r Jugendwartes/In und eines/r Stellvertreters/In, sowie eines/r Jugendsprechers/In, eines Jugendrechners/In und eines/r Schriftführers/In. Beisitzer/Innen können ebenfalls in den Jugendausschuss gewählt werden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
    2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Jugendausschusses
    3. Erteilung der Entlastung des Jugendausschusses.
    4. Beratung über die Verwendung eines durch den Hauptvorstand im Rahmen des Vereinshaushaltes zugewiesenen Titels zur freien Verwendung zu-gunsten der Vereinsjugend.
    5. Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Beratung über Veranstal-tungen der Vereinsjugend.
  2. Die Jugendversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 6 – Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss muss mindestens aus fünf Personen bestehen.
  2. Dem Jugendausschuss gehören an: der/die Jugendwart/In, der/die Stellvertreter/In, der/die Jugendsprecher/In, der/die Jugendrechner/In, der/die Schriftführer/In, und eine beliebige Anzahl von Beisitzern/Innen.
  3. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der/die Jugendleiter/In, der/die Jugendwart/in, der/die Jugendsprecher/in der Abteilungen gehören dem erweiterten Jugendausschuss an.

§6a

Die einzelnen Abteilungen, die Jugendarbeit im TSV betreiben, sollten nach § 6 Absatz 1 und 2 verfahren.

§7 – Aufgaben des Jugendausschusses

  1. Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, die Jugendarbeit nach demokratischen und jugendgemäßen Grundsätzen wahrzunehmen.
  2. Der Jugendausschuss führt die Beschlüsse der Jugendversammlung durch.
  3. Der Jugendausschuss hat die Jugendlichen zu beraten und zu unterstützen. Der/die Jugendwart/in und der/die Stellvertreter/in sind verpflichtet, ständig Kontakt mit dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu halten.
  4. Der Jugendausschuss berät die Vereinsorgane in Jugendangelegenheiten.
  5. Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 8 – Jugendsprecher

Der Jugendsprecher hat die Aufgabe, die Interessen heranwachsender Jugendlicher unter 18 Jahren im Jugendausschuss zu wahren. Wählbar ist nur ein Jugendlicher, der nicht jünger als 12 und nicht älter als 25 ist.

§ 9 – Besondere Bestimmungen

  1. Die Mitglieder des Jugendausschusses können älter als 25 sein.
  2. Für den Fall, das ein Jugendausschuss gemäß § 6 dieser Jugendordnung nicht zustande kommt oder sich auflöst, übernimmt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied die Jugendleitung so lange, bis ein arbeitsfähiger Jugendausschuss die Aufgaben übernehmen kann. Versuche zur Bildung eines Jugendausschusses sind ggf. halbjährlich zu wiederholen.

§ 10 – Änderung der Jugendordnung

Die Änderung der Jugendordnung erfordert die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Jugendlichen in der Jugendvollversammlung und ist von der Delegiertenversammlung des TSV zu genehmigen.

§ 11 – Inkrafttreten der Jugendordnung

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des TSV Pfungstadt in Kraft und wird sofort in den Vereinsmitteilungen veröffentlicht.

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