Satzung

Satzung des TSV Pfungstadt e.V.

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “TSV Pfungstadt e.V.”
  2. Sitz des Vereins ist 64319 Pfungstadt.
  3. Er wurde am 12.Oktober 1945 gegründet.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
  5. Der Verein ist Mitglied in den Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen Sports.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Wesen und Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Pflege des Sports und kultureller Tätigkeit, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter
    2. Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen oder rassistischen Gesichtspunkten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die den Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Farben des Vereins

Die Vereinsfarben sind blau – weiß

§ 4 – Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Juristische Personen können nur als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Mitglieder des Vereins sind.
    1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
    2. Jugendliche vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    3. Kinder von Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
    4. Ehrenmitglieder
  4. Die jugendlichen Mitglieder, die Kinder und juristische Personen besitzen als außerordentliche Mitglieder weder Stimm – noch Wahlrecht.

§ 5 – Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Er setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Angabe der Abteilung voraus, in der das Mitglied überwiegend Sport ausüben und kulturell tätig sein will. Bei Minderjährigen muss dieser Antrag von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein.
  2. Die Abgabe des Antrages bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Gesamtvorstand die Aufnahme nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle des Vereins ablehnt. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
  3. Mit dem Eintritt unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Verbands-, Vereins-, und Abteilungsordnungen.

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tode des Mitgliedes
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichen aus der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss aus dem Verein
    5. mit der Auflösung des Vereines
  2. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 31.5. bzw. 30.11. des Geschäftsjahres zugegangen sein. Die Mindestvereinsmitgliedschaft beträgt ein Jahr. In Abteilungen, in denen Zusatzbeiträge (§9 der Satzung) erhoben werden, beträgt die Mindestteilnahme ein halbes Jahr, wobei hinsichtlich der Beendigung die oben genannten Termine gelten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung ohne Angabe von Gründen den Vereinsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist ihm und der Abteilung mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten hat oder dem die bürgerlichen
    Ehrenrechte aberkannt wurden, wird vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen nach Antragstellung wenn zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluss billigen.Ausschlussgründe sind:

    1. schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins
    2. Nichtbefolgen von Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins
    3. vereinsschädigendes und / oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
    mitzuteilen. Erhebt es innerhalb 4 Wochen nach Zugang dieser Mitteilung schriftlichen Widerspruch, dann muss der Gesamtvorstand nach mündlicher Anhörung aller Parteien erneut über den Ausschluss beraten. Für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.
  6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den Geschäftsführenden Vorstand und Abteilungen zurückzugeben.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Antragsrecht. Sie sind in den Vorstand wählbar.
  2. Außerordentliche Mitglieder können ohne Stimm – und Antragsrecht an den
    Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie sind nicht in den Vorstand wählbar.
  3. Im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins haben alle Mitglieder das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Dieses gilt nicht für Einrichtungen einzelner Abteilungen, für die Sonderordnungen bestehen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins zu fördern und die Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen. Sie haben Vereinseigentum schonend zu behandeln und haften für Schäden, die von ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
  5. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem
    Wirkungsbereich, auch bei grober Fahrlässigkeit seiner Beauftragten, jedoch nur, soweit er durch seine Sportunfall – und Haftpflichtversicherung beim Landessportbund gedeckt ist. Das Benutzen der Sport – und Freizeitanlagen des Vereins geschieht für Nichtmitglieder auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von dem Mitglied benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden. Der geschäftsführende Vorstand darf über zurückgelassenen Sachen verfügen, wenn sie nicht binnen drei Monaten abgeholt werden.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, vom Verein angemietete Sportgeräte und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungsstätten und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden haftet das Mitglied.
  7. Jedes ordentliche Mitglied ist außer in der Mitgliederversammlung auch in der Versammlung der von ihm an erster Stelle genannten Abteilung stimmberechtigt. Gehört ein Mitglied darüber hinaus weiteren Abteilungen an können diese Abteilungen dem Mitglied gestatten abstimmen zu dürfen. Für die Abteilung die ein Zusatzbeitrag (§ 9 der Satzung ) erhebt, kann das Mitglied auch das Stimmrecht ausüben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Gesetzliche Vertreter von minderjährigen Mitgliedern haben kein Stimmrecht.

§ 8 – Ehrenmitgliedschaft

Der Gesamtvorstand kann für außerordentliche Verdienste die         Ehrenmitgliedschaft verleihen. Der Beschluss des Gesamtvorstandes muss mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden; näheres regelt die vom Gesamtvorstand zu beschließende Ehrenordnung.

§ 9 – Mitgliedsbeiträge und Gebühren

  1. Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zweckes Wirtschaftsmittel. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und außerdem Zusatzbeiträge für sportartspezifische besondere Leistungen. Die Zusatzbeiträge sind Bestandteil des Vereinsbeitrags.
  2. Dieses Beitragsaufkommen der Mitglieder muss die wirtschaftliche Existenz des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Zusatzbeiträge für sportartspezifische besondere Leistungen, die nicht in Fachsportabteilungen (§17 der Satzung) angeboten werden, setzt die Delegiertenversammlung fest. Zusatzbeiträge der Fachsportabteilungen setzt die jeweilige Abteilungsversammlung fest.
  4. Aufnahmegelder, Beiträge für Gruppenmitglieder, Kostenanteile für besonderen
    Verwaltungsaufwand wie Rechnungserteilung und Mahngelder setzt der Gesamtvorstand fest.
  5. Die Mitgliedsbeiträge und die Zusatzbeiträge sind eine Bringschuld.
  6. Näheres regelt die vom Gesamtvorstand zu beschließende Beitrags – und Gebührenordnung.

§ 10 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Delegiertenversammlung
  3. Der Abteilungsvorstand
  4. Der Gesamtvorstand
  5. Der Geschäftsführende Vorstand
  6. Der Abteilungsvorstand
  7. Die Jugendvollversammlung
  8. Den Jugendausschuss

§ 11 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste mit 2/3 Mehrheit beschließende Vereinsorgan. Sie ist zuständig für:
    1. Satzungsänderungen
    2. Änderung des Vereinszwecks
    3. Fusion mit anderen Vereinen
    4. Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung findet nur bei Bedarf statt. Sie wird einberufen, wenn
    1. ein Antrag des geschäftsführenden Vorstands zu Ziffer 1 vorliegt, oder
    2. die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich bei dem Gesamtvorstand beantragt wird, oder
    3. wenn es der Gesamtvorstand beschließt
  3. Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
  4. Sie ist beschlußfähig, wenn sie mindestens 21 Tage vorher schriftlich einberufen wurde. Die Einberufung kann auch öffentlich in der örtlichen Presse erfolgen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesortnung zu enthalten.

§ 12 – Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird als Jahreshauptversammlung jährlich einmal im ersten Halbjahr einberufen.
  2. Sie ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 21 Tage vorher schriftlich einberufen wurde. Die Einberufung kann auch öffentlich in der örtlichen Presse erfolgen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung zu enthalten.
  3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Gesamtvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder oder der Delegierten schriftlich bei ihm beantragt wird oder es der Gesamtvorstand beschließt. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung darf nur die Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
  4. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Schatzmeisters
    3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
    4. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer und des Schiedsgerichts
    5. Festsetzung der Beiträge und außerordentlichen Umlagen
    6. Entscheidung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen
    7. Entscheidung über vorliegende Anträge
  5. Ordentliche Mitglieder und Delegierte können bis zum 14. Tag vor der
    Delegiertenversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich mit Begründung beim Vereinsvorsitzenden einreichen. Sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten zustimmen.
  6. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
    1. den Delegierten der Abteilungen
    2. dem Gesamtvorstand
    3. dem geschäftsführenden Vorstand
    4. dem Schiedsgericht
  7. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederstärke der erstgemeldeten Abteilungen.
    Bis zu 100 Mitglieder stehen jeder Abteilung 3 Delegierte zu, für jede weiteren
    angefangenen 50 Mitglieder ein zusätzlicher Delegierter, höchstens jedoch 15 Delegierte.
    Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu wählen. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Die Delegierten werden in den Abteilungsversammlungen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Maßgebend für die Zahl der den Abteilungen zustehenden Delegierten ist der Mitgliederstand der Abteilung am 1. Januar des Wahljahres.
  8. An der Delegiertenversammlung können alle ordentlichen Mitglieder des Vereins
    teilnehmen. Ihnen wird das Wort erteilt soweit sich ihr Beitrag mit der Tagesordnung vereinbart, sie haben jedoch kein Stimmrecht, können aber gewählt werden.

§ 13 – Versammlungsleitung und Beschlussfassung

  1. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Sie wird vom Vereinsvorsitzenden oder einem seiner Vertreter, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
  2. Stimm – und antragsberechtigt sind nur ordentliche Delegierte, soweit sie sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben. Als Zahl der stimmberechtigten Delegierten gilt die Anzahl der Eintragungen in der Anwesenheitsliste.
  3. Beschlüsse fasst die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Bei der Wahl gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden sind aus der Versammlung ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer zu wählen. Für die Dauer der Wahlhandlung übernimmt der Wahlleiter die Versammlungsleitung.
  6. Die Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der gewählte 1. Vorsitzende unter Mithilfe der zwei gewählten Wahlhelfer.
  7. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
  8. Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Ziffer 5 und 6 sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn sich kein Widerspruch erhebt und die Zustimmung des Kandidaten für die offene Abstimmung gegeben ist.
  9. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und dem Wahlleiter zu unterzeichnen.
  10. Die Ziffern 1 – 3 und 9 gelten für die Mitgliederversammlung (§ 11 der Satzung) entsprechend, wobei Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel Mehrheit erfolgen müssen.

§ 14 – Gesamtvorstand und geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. und 2.
    Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei
    Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der 2.
    Stellvertreter des Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
    Für das Innenverhältnis gilt: Der 1. Stellvertreter kann nur im Falle der Verhinderung
    des Vorsitzenden vertreten. Sind beide verhindert, so kann nur der 2. Stellvertreter
    vertreten.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird alle 2 Jahre von der Delegiertenversammlung
    gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der
    Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss sich der Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung ergänzen. Dies ist von der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen. Für den geschäftsführenden Vorstand werden in den Jahren mit geraden Jahreszahlen der 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer gewählt. In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden der 1. Vorsitzende und die zwei Beisitzer gewählt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand wird zum Gesamtvorstand ergänzt durch:
    1. die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter
    2. den Sportausschussvorsitzenden
    3. dem Jugendwart / Jugendwartin ( siehe Jugendordnung § 6 )
    4. den Pressewart – kann gewählt oder bestimmt werden
    5. die Ehrenvorsitzenden
    6. den Geschäftsführer – kann gewählt ( Ehrenamtlich ) oder bestimmt werden
  5. Der Pressewart und der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen des
    geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
    Die ehrenamtlich gewählten haben jedoch Stimmrecht.
  6. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführer haben das Recht an allen Vereinsjugendversammlungen, Abteilungsversammlungen,
    Abteilungsvorstandssitzungen und Ausschusssitzungen teilzunehmen.

§ 15 – Ehrenvorsitzende

  1. Soll ein aus dem Amt geschiedener Vorsitzender für langjährige und hervorragende
    Leistungen für den Verein geehrt werden, so kann er auf Beschluss des Gesamtvorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Beschluss des Gesamtvorstandes hierfür muss mit drei Viertel Mehrheit erfolgen.
  2. Ehrenvorsitzende die von der Delegiertenversammlung gewählt werden haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit vollem Stimmrecht.
  3. Die Anzahl der Ehrenvorsitzenden, darf gleichzeitig nicht mehr als zwei betragen.

§ 16 – Aufgaben und Beschlussfassung der Vorstände

  1. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein, entscheidet über Einzelfragen der Organisation und der Verwaltung und übernimmt die Durchführung der Aufgaben, die ihm vom Gesamtvorstand übertragen werden.
  2. Die Kassen – und Kontoführung obliegt dem Schatzmeister zusammen mit dem Geschäftsführer.
  3. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden mindestens zweimal im Monat statt. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden. Sie kann schriftlich oder mündlich geschehen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, anwesend sind.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines die Sitzung leitenden Stellvertreters.
  6. Zu den Sitzungen können weitere Personen nur mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  7. Über die Sitzungen ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
  8. Für die Sitzungen des Gesamtvorstandes gelten die Bestimmungen der Ziff. 3 – 7 entsprechend. Es findet in der Regel einmal im Monat eine Sitzung des Gesamtvorstandes statt.
  9. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes:
    1. Einberufung der Mitgliederversammlung und Delegiertenversammlung
    2. Anträge zur Festlegung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
    3. Vorschlag von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
    4. Ausführung von Beschlüssen der Mitglieder – und Delegiertenversammlung
    5. Streichung aus der Mitgliederliste
    6. Vermögensverwaltung
    7. Abschluss und Kündigung von Verträgen, Festlegung von Beitrags – und Gebührenordnungen
    8. Genehmigung des Übungsplan
    9. Koordinierung der sportlichen und geselligen Veranstaltungen
    10. Einsetzen von Ausschüssen
    11. Ausschluss von Mitgliedern
  10. Der Gesamtvorstand gibt sich und – soweit erforderlich – den von ihm zu überwachenden Stellen eine Geschäftsordnung.

§ 17 – Fachsport und Kulturelle – Abteilungen

  1. Der Verein gliedert sich zur Durchführung seiner sportlichen und kulturellen Aufgaben in Fachsport und Kulturellen – Abteilungen.
  2. Diese erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange und wählen auf mindestens ein Jahr ihre Abteilungsleitung sowie die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten. Minderjährige ab 14 Jahren haben in der Abteilung Stimmrecht, sind aber selbst nicht wählbar.
  3. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes, wobei jede Abteilung nur eine Stimme hat.
  4. In der Abteilungsversammlung kann im Rahmen der Satzung eine Abteilungsordnung beschlossen werden. Die Abteilungsordnung ist gültig, wenn oder soweit sie vom Gesamtvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder gebilligt wird. Er kann sie mit gleicher Mehrheit ganz oder teilweise außer Kraft setzen.
  5. Die Abteilungsvorstände sind dem Gesamtvorstand für ihre Maßnahmen und Anordnungen verantwortlich und zur Berichterstattung auf Verlangen des Vereinsvorsitzenden verpflichtet.
  6. Der Schatzmeister des Vereins hat jederzeit das Recht, die Belege zu prüfen.
  7. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 18 – Sportausschuss

    Die Sportwarte der Abteilungen bilden den Sportausschuss. Der Sportausschuss wählt in jedem Jahr einen Vorsitzenden, der Sitz und Stimme im Gesamtvorstand hat. Dem Sportausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Beschlüsse des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes auf dem rein sportlichen Gebiet der Vereinsordnung.

§ 19 – Weitere Ausschüsse und Kommissionen

  1. Zur Planung und Durchführung bestimmter Aufgaben können vom Gesamtvorstand weitere Ausschüsse und Kommissionen berufen werden.
  2. Sie haben lediglich beratende Funktion.

§ 20 – Jugendversammlung

  1. Der Vereinsjugendversammlung gehören alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 12. bis zum 25. Lebensjahr an.
  2. Die Vereinsjugend kann im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung beschließen. Sie ist gültig, wenn oder soweit sie von der Delegiertenversammlung mit der Mehrheit seiner Mitglieder gebilligt wird. Er kann sie mit gleicher Mehrheit ganz oder teilweise außer Kraft setzen.
  3. Der/die Jugendwart/in ist dem Gesamtvorstand für seine/ihre Maßnahmen und Anordnungen verantwortlich und zur Berichterstattung auf Verlangen des Vereinsvorsitzenden verpflichtet.

§ 21 – Kassenprüfer

  1. Die Delegiertenversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern drei Kassenprüfer für die Amtsdauer von 2 Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist nur für jeweils einen Kassenprüfer zulässig. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die weder vom Gesamtvorstand noch dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
  2. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buchführung und der dazugehörigen Belege, sowie der Kassenführung zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfung ist durch mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer durchzuführen.
  4. Die Kassenprüfer haben der Delegiertenversammlung einen Abschlußbericht zu erstatten.

§ 22 – Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die auch von der
    Delegiertenversammlung gewählt werden.
  2. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein und dürfen weder dem geschäftsführenden, noch dem Gesamtvorstand angehören.
  3. Die Arbeit des Schiedsgerichtes ist ehrenamtlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  4. Das Schiedsgericht ist zur vergleichsweißen Beilegung oder zur Erledigung durch Schiedsspruch zuständig:
    1. bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Organen, oder zwischen Organen des Vereins, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen stehen.
    2. Für Einsprüche der vom Gesamtvorstand nach § 6 Abs. 4 ausgeschlossenen Mitglieder
  5. Es wird auf Antrag tätig und muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen zusammentreten. Antrag können beschuldigte Mitglieder stellen.

§ 23 – Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die nur bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so beschließt die nächste, innerhalb von 6 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es der in § 13 Ziff. 10 festgelegten Mehrheit.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 24 – Schlussbestimmung

  1. Soweit in dieser Satzung nicht anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen und Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Diese Satzung wird auf Verlangen jedem Mitglied ausgehändigt. Sie liegt im übrigen in der Geschäftsstelle auf.
  3. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
    26. Februar 2003 bestätigt und am 18. Juni 2003 ergänzt.